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Ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Grundbuch noch nicht eingetragen und sind die Anteilrechte im Grundbuch der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so ist im Falle der Auflassung der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, ohne daß es der vorherigen Eintragung der gemeinschaftlichen Eigentümer oder eines Vermerks im Grundbuch der beteiligten Grundstücke bedarf.
der Erwerber als neuer Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes in das Grundbuch eingetragen wird,
Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen,…
Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden…
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht,…
Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß…
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.