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Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Kosten.
Beitrags- und Kostenforderungen werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach…
Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer…
Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer…
Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer…
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.
Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.