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Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der
bisherigen Waldgenossenschaften nach dem Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (PrGS. NW. S. 277),
bisherigen Hauberggenossenschaften nach der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (PrGS. NW. S. 277),
bisherigen Gemeinschaften nach dem Gesetz über Gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (PrGS. NW. S. 277),
bisherigen Jahnschaften sowie der den Jahnschaften gleichgestellten Konsortenschaften nach dem Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3. August 1897 (PrGS. NW. S. 277),
Rechtsgemeinschaften nach § 19 Satz 3 des Gemeinheitsteilungsgesetzes vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319), geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251),
Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.
die Landesbetriebe sowie die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Dieses Gesetz gilt für
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
Dieses Gesetz gilt für
Dieses Gesetz gilt für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.