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Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
Die Satzung muß den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und Regelungen enthalten über
Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,
Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Anteilberechtigung,
Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können,
Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- sowie die Rechnungsführung.
Der Name muß die Bezeichnung ,,Waldgenossenschaft" enthalten. In Verbindung damit können andere, insbesondere die bisher üblichen Bezeichnungen geführt werden.
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
Hat sich die Waldgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung gegeben, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die…
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen…
die Haushalts- und Kassenordnung,
Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.