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Ist nach bisherigem Recht das Entstehen einer Anteilberechtigung in einer Vereinigung nach § 1 vor dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so erlischt das besondere Recht auf die Anteilberechtigung, wenn die Bedingungen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sind. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die herkömmlichen Regelungen über den Erwerb der Anteilberechtigungen und die Beschränkungen in der Verfügung hierüber außer Kraft.
§ 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder fortbesteht. Eine Verlängerung ist, auch wenn sie nach dem…
Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende…
Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach…
Das nach den Gebietsänderungsverträgen in den zusammengeschlossenen Gemeinden fortgeltende Ortsrecht tritt mit Inkrafttreten eines neuen einheitlichen…
Die Satzung über die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch acht Jahre…
Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß a) das geltende Ortsrecht spätestens zwölf Monate nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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