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Die Aufsicht über die Waldgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.…
Oberste Forstbehörde ist das Ministerium. Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die…
Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für…
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.