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Gerichte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden haben den Waldgenossenschaften erforderliche Auskünfte zu geben.
Die Waldgenossenschaft kann die Kassengeschäfte von der für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde besorgen lassen. Der Gemeinde ist für die Erledigung eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW. Dritter Abschnitt Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) bestimmt.
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.
Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu…
Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und…
bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.