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Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewirtschaftung von Genossenschaftswald über 100 ha nach Betriebsgutachten zulassen, soweit dies nach der Beschaffenheit des Waldes begründet ist. Sie kann die Waldgenossenschaft von der Pflicht, den Genossenschaftswald nach Betriebsgutachten zu bewirtschaften, zeitweilig oder dauernd befreien, wenn sich der Wald nach Größe und Beschaffenheit zu einer planmäßigen Bewirtschaftung nicht eignet.
Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten nach Form und Mindestinhalt den auf Grund des Landesforstgesetzes für den Privatwald erlassenen Vorschriften nicht entsprechen oder erheblich gegen die nach § 21 geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze verstoßen.
Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei…
Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für…
Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben…
Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,…
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Zu § 14 Abs. 4:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.