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Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan hat neben der Planung der forstlichen Maßnahme auch die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus der Nutzung der forstlichen Grundstücke aufzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn er den für das Jahr gültigen Hiebsatz um mehr als dreißig vom Hundert überschreitet. Überschreitungen des Hiebsatzes sind während der Laufzeit des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens auszugleichen.
Der Wirtschaftsplan ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Wirtschaftsnachweis abzuschließen.
Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.
Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.