Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den gemeinsamen Betriebsplan der Waldwirtschaftsgenossenschaften gilt § 1 mit folgender Maßgabe
die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist aus den Hiebs- oder Nutzungssätzen der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Einzelbetriebe herzuleiten,
im Erläuterungsbericht sind die Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung im Walde besonders darzustellen,
die Forstbetriebskarte ist für den Gesamtbereich der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erstellen.
Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1 aufgestellt werden.
Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ZWEITER…
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Das Genossenschaftsverzeichnis der Waldwirtschaftsgenossenschaften ist nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und zu führen. (Anlagen) DRITTER ABSCHNITT…
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer…
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten…
Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement