Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.
Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.
Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,…
Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung…
Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für…
Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten muß mindestens enthalten
Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben…
Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.