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Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über den Privatwald, für die Wirtschaftspläne die entsprechenden Vorschriften über den Gemeindewald.
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer…
Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Zu § 14 Abs. 4:
Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,…
Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.