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Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf gemeinsamen Antrag zu einer Waldgenossenschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft zusammengelegt werden. Der Antrag ist an die untere Forstbehörde zu richten.
der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird,…
Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche…
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten…
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines…
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.