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Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 39 Abs. 3). Sechster Abschnitt Grundbuchvorschriften
Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses…
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder…
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift entsprechend § 8 Abs. 5 anzufertigen, die…
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.