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Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 17 Landesforstgesetz).
Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches…
Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen…
Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer…
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder…
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die…
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.