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Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Summen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Dem kleinsten Anteil entspricht eine Stimme. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung stattfinden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, lädt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher zur Genossenschaftsversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere…
Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder…
Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu…
Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Konnte die…
Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Genossenschaftsrates und der…
Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.