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Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche beantragt wird und die Vereinigung zu einer Waldwirtschaftsgenossenschaft eine erhebliche Verbesserung der Bewirtschaftung verspricht.
In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und sachkundige Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist, kann eine Waldwirtschaftsgenossenschaft ferner gebildet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Waldeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für den Zusammenschluß in Betracht kommenden Fläche vertreten, der Bildung zustimmen und eine an alle beteiligten Waldeigentümer gerichtete Aufforderung, in angemessener Frist eine Forstbetriebsgemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird,…
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines…
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als…
Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf…
Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.