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Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz gestellt, oder ist die Gründung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz angezeigt, so arbeitet die untere Forstbehörde nach Erörterung mit dem Forstausschuß einen Plan aus.
Der Plan enthält
die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,
ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),
im Falle des § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft,
Vorschläge für die Aufgaben, die über die Mindestaufgaben nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz hinausgehen, und
die voraussichtliche Höhe der von der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erhebenden Umlage.
Die untere Forstbehörde hört zu dem Plan die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und die Flurbereinigungsbehörde. Sie ermittelt ferner, ob anderweitige Planungen der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft entgegenstehen. Sie legt den Plan sodann mit den Stellungnahmen der genannten Behörden und Stellen der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor. Vor der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hört die höhere Forstbehörde den bei ihr eingerichteten Forstausschuß (§ 66 Landesforstgesetz).
vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz.
Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1…
Entwurf des ersten Haushaltsplans und des Finanzplans (§ 22),
Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ZWEITER…
Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen. Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des…
vor der Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.