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Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Bei der Bewirtschaftung sollen angemessen berücksichtigt werden.
Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald…
Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.