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Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstehen.
Ein Schaden, den ein Dritter bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 erleidet, ist durch die Forstbehörde zu ersetzen, soweit der Geschädigte nicht…
Das Land ersetzt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schäden, für deren Beseitigung mehr als 50 Euro aufzuwenden sind. Anstelle der Leistung von…
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.
Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald oder zur Naturwaldzelle sind die Waldbesitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen…
den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.