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Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen) der Angabe…
Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei…
Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Zu § 36:
Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.
Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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