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Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können statt dessen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, daß auch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen, daß mit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden.
Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht.
Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs.…
Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesforstgesetzes nicht. Vierter Abschnitt Zusammenlegung…
Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die…
Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zur…
§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem Forstrecht nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.