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Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare betreut und deren Ausbildung überwacht.
Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder den Forstreferendar je nach Ausbildungsabschnitt einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er unterrichtet die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, sofern in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der…
Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 im…
Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des…
Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der…
Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Forstdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.