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Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn
ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und
Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen.
§ 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2…
Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist…
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder
Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und…
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.