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Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die a) in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch, b) in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem Auseinandersetzungsplan oder aufgrund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung, c) in einem Planfeststellungsbeschluss in einer Plangenehmigung oder d) in einem Braunkohlenplan eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf Zeit entstanden sind. Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der…
keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2…
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs,…
Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Soweit für die Erstaufforstung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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