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Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Soweit für die Erstaufforstung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstung hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Besitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Belange der Besitzer der angrenzenden Grundstücke sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder
Belange des Naturschutzes, des Bodenschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, oder
eine Aufforstung die Agrarstruktur oder Maßnahmen zu deren Verbesserung erheblich beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.
Ist eine Fläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet worden, so kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung der Aufforstung anordnen.
Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der…
wieder aufzuforsten oder
Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung.
Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die…
bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen nach dem Landesforstgesetz in Fällen von mehr als 3 Hektar,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.