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Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (§ 2 Abs. 3) bedürfen im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung. Gleiches gilt, wenn die Anlage der Erzeugung von Ballenpflanzen dient. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen und nicht durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden können oder
die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen, die nicht durch Ausnahmen oder Befreiungen überwunden werden können oder
die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen.
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise aufgeforstet oder eine Kultur von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig angelegt, kann die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist.
Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der…
Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der…
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und…
Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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