Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wald längs der Straße ist auf Antrag der Straßenbaubehörde nach § 49 des Landesforstgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.
Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen von der Straße auf die benachbarten Grundstücke zu verhindern oder zu mindern.
Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde.
Aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen können auch Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Feld- und Ufergehölze im Abstand bis zu 40 m vom Straßenkörper zu Schutzwald erklärt werden.
Für die Entschädigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 51 des Landesforstgesetzes. Entschädigungspflichtig ist der Träger der Straßenbaulast, dessen Straßenbaubehörde die Schutzwalderklärung beantragt hat.
Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die…
Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden,…
Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren…
Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für…
Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B.…
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.