Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Verursachers, der betroffenen Waldbesitzer und der Begünstigten im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder zur Verhütung von Gefahren, von schwerwiegenden Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung oder aus Gründen des Bodenschutzes. Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem ein bestimmter Bestandsaufbau durch forstliche Maßnahmen zu erhalten oder zu erneuern ist.
In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben.
Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung damit verbunden ist.
In Naturwaldzellen wird der Waldbestand sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Außerdem sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig. Für die Erklärung von Wald zur Naturwaldzelle gilt Absatz 1 sinngemäß.
Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die…
Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu…
Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden[4].
Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald oder zur Naturwaldzelle sind die Waldbesitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen…
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.