Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder b) das Betreten auf die Wege beschränken und c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.
Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet
durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann…
Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung,…
die zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechts nach § 5 des Landesforstgesetzes,
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit…
Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.