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Aufwendungen, deren Ersatz die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer gemäß 27 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes verlangen kann, sind der Forstbehörde unverzüglich vor Behebung des Schadens anzuzeigen. Die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat nachzuweisen, dass die Schäden durch das Reiten oder Führen von Pferden verursacht wurden. Über die Anerkennung des Schadens sowie die Höhe des Schadensersatzes entscheidet die Forstbehörde nach Besichtigung des Schadens und Anhörung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.
Das Land ersetzt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schäden, für deren Beseitigung mehr als 50 Euro aufzuwenden sind. Anstelle der Leistung von Schadensersatz kann die Forstbehörde im Einverständnis mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer die Schäden selbst beseitigen oder beseitigen lassen.