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Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.
Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach…
Der forstliche Fachbeitrag ist vorbehaltlich der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Richtlinie für die Forstbehörden bei deren Beratungs-, Förderungs-…
Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der…
Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche…
Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen…
Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.