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Das Genossenschaftsverzeichnis der Waldwirtschaftsgenossenschaften ist nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und zu führen. (Anlagen) DRITTER ABSCHNITT Forstausschüsse Zu § 62 Abs. 4:
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten…
Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung. Vierter Teil Pflichten, Enteignung
Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1…
Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in…
Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung. Vierter Teil Pflichten, Enteignung
Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein: 1.die katastermäßige Bezeichnung, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.