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Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzenden geführt. Zu § 29:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung…
Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes…
Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der…
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung…
Ist die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit dem Mindestinhalt der Satzung beschlossen, so läßt der Vorsitzende über den zusätzlichen Inhalt der…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.