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Die untere Forstbehörde lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich unter Beifügung des Planes, mit Ausnahme des Verzeichnisses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein.
Die beteiligten Eigentümer können sich in der einleitenden Versammlung vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als die Stimmen von fünf beteiligten Eigentümern auf sich vereinen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auf den Inhalt dieses Absatzes ist in der Einladung hinzuweisen.
Den Vorsitz in der einleitenden Versammlung führt der Leiter der unteren Forstbehörde oder sein Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Der Vorsitzende erläutert sodann den Plan, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.
Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes weiterzubetreiben, ist mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer der Vorstand für das Gründungsverfahren zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.
Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein…
Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die…
Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen…
Die Leitung der ersten Versammlung obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem Leiter der unteren Forstbehörde oder seinem Vertreter.
Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der…
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.