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Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß
abweichend von § 1 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 3 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,
abweichend von § 5 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß abweichend von § 5 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.
abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder…
Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu…
Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder…
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes…
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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