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Die untere Jagdbehörde kann
Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement ;
im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Geboten der §§ 30 bis 32 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind.
Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement im Einzelfall zulassen, dass
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß
Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und der obersten Tierschutzbehörde insbesondere zu wissenschaftlichen und Lehr- oder…
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen…
Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.