Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
Verboten ist
Es ist verboten, Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden…
entgegen § 33 Absatz 3 die Jagdausübung stört;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.