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Auf überfluteten Grundstücken sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie seine Fischereigehilfen befugt, auf eigene Gefahr
Fische zu fangen und
zurückbleibende Fische sich binnen acht Tagen anzueignen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hauptgewässer keine Verbindung mehr zu den überfluteten Flächen hat.
Von der Befischung sind bewirtschaftete Anlagen, Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Die Rückkehr der Fische in das über die Ufer getretene Gewässer darf nicht erschwert oder verhindert werden.
Eigentümer und Besitzer
haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,
haben ein Aneignungsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Ablauf der dort genannten Frist.
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und…
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der…
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg…
Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.