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Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig.
Kann der Fischereiausübungsberechtigte
ein Gewässer oder
ein überflutetes Grundstück
nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umwege erreichen, so kann er vom betroffenen Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass dieser das Betreten des Grundstücks durch den Fischereiausübungsberechtigten, dessen Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber duldet. Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem betroffenen Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Der Fischereiausübungsberechtigte kann für sich und seine Fischereigehilfen darüber hinaus verlangen, dass der betroffene Eigentümer oder Besitzer zur Durchführung von Hegemaßnahmen auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf geeigneten Wegen gegen eine angemessene Entschädigung duldet. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Einschränkung, dass auch bei Campingplätzen das Befahren nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig ist.
Für Betreiber bewirtschafteter Anlagen gilt § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung.
Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen…
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg…
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und…
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der…
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und gemäß § 1 SächsFischG ordnungsgemäße und zwischen der zuständigen Fischerei-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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