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Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.
Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
Der Enteignungsbegünstigte hat für alle durch das Enteignungsverfahren entstandenen Vermögensnachteile angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 41 findet…
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist…
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Für die nach § 14 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 4 oder nach §…
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.