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Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand nicht zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, daß der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen.
Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei…
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, daß der…
Der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Er vertritt die Anstalt…
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer…
die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
Der Vorstand beschließt insbesondere über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.