Gesetze
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Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offen liegen.
Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist…
Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen…
Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.…
Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, lädt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher zur Genossenschaftsversammlung mit einer Frist von…
Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.