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Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.
Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.
Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die…
Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der Fischereigenossenschaft…
Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,
Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen…
Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.