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Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen) notwendigen Einrichtungen zu dulden.
Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
Werden Anpflanzungen oder Einrichtungen entgegen Absatz 2 Satz 1 angelegt, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der Straßenbaubehörde von den nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten der Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.
Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 die durch die Duldung verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu ersetzen. § 42 Abs. 2 findet Anwendung. Haben die Entschädigungsberechtigten die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
1Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen…
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der…
Werden durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die Benutzung erheblich…
1Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. 2Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.