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Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt ist.
Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Verkehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder…
Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer Straßen geändert werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3…
Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.