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Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Beginn ihrer Eckausrundungen an
die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die Bankette,
die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,
die unselbständigen Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrt und die unselbständigen Radwege,
die Böschungen, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände, Lärmschutzanlagen und die Bepflanzung.
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius am Straßenrand der kreuzenden Straße ansetzt.
Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie…
die Hauptfahrspuren einschließlich der Leitstreifen,
Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.