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Die Träger der Straßenbaulast im Sinne der §§ 43, 44 und 47 haben ab dem 1. Januar 2027 bei baulichen Maßnahmen mit wesentlicher verkehrlicher Bedeutung an Straßen in ihrer Baulast eine landesweite Baustellenkoordinationsplattform zu nutzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht zur Nutzung im Sinne des Satzes 1 ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Eintragung im Sinne des Satzes 1 kann durch den Träger der Straßenbaulast oder im Einvernehmen durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen.
Sie gilt ab dem 18. August 2026. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Diensteanbieter, das in Artikel 19 festgelegte dezentrale IT-System für die…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 bis 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die…
Die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten ab dem Tag 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten. Die…
Diese Richtlinie gilt für den Straßenverkehrssektor ab dem Geltungsbeginn eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12,…
Bis zum 1. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.