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Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10 000 Euro,
Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,
Belastung von Grundeigentum,
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.
erhoben werden.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7,
für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.