Gesetze
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Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen und künstlerischen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen, wirtschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und zu Gelehrten und Künstlerinnen und Künstlern des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche und künstlerische Vorhaben anregen und berät die Landesregierung bei der Förderung von Wissenschaft und Kunst. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche oder künstlerische Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche und künstlerische Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern.
Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers.
Den Wünschen der Organe entsprechend nimmt die Akademie folgende Aufgaben wahr:
Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für…
Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Studium eine Qualifizierung, die zu selbständiger Anwendung und…
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen…
Die Akademie hat die Aufgabe, ihre Hörerschaft auf wissenschaftlicher Grundlage zu Fachkräften für Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für das Personal- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.